Fernmeldewesen. Änderung einer Mobilfunkkonzession. Versorgungspflichten. Gutheissung eines Änderungsgesuchs. - Die Eidgenössische Kommunikationskommission ist gemäss Art. 5 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 FMG für die Änderung der Konzession zuständig (Ziff. 2.1).