{"Signatur": "CH_VB_032", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2000-03-23", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_032_JAAC-65-25--_2000-03-23.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005126.pdf?ID=150005126", "Checksum": "6ec7a5a8c3925d2da230aaee35d5d508"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 65.25 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Kommunikationskommission ComCom 23.03.2000 JAAC 65.25 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la communication ComCom 23.03.2000 JAAC 65.25 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale delle comunicazioni ComCom 23.03.2000 JAAC 65.25 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Kommunikationskommission ComCom"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la communication ComCom"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale delle comunicazioni ComCom"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:25:24", "Checksum": "2cd7907192964363b60dfe71916b4331", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Kommunikationskommission ComCom 23.03.2000 JAAC 65.25 \r\n\nAnhand von insgesamt 10 ausführlich dokumentierten Fällen zeigt die\nGesuchstellerin auf, wie das Verhalten von Behörden und die Befürchtungen\nin Gemeinden und vor allem in der Bevölkerung zu zum Teil erheblichen\nVerzögerungen führen. Kommunale Verfahren werden sistiert oder\nformlos ruhen gelassen, da die Baubewilligungsbehörden die neuen\nStandortdatenblätter des Bundesamtes für Umwelt, Wald und Landschaft\n(BUWAL) oder einen oberinstanzlichen Entscheid abwarten oder da sie zuerst\nein eigenes Konzept ausarbeiten wollen. Die beschriebenen Fälle zeigen\ndeutlich, dass bei Gesuchsverfahren auf kommunaler Ebene erhebliche\nSchwierigkeiten zu bewältigen sind. Einerseits fehlt es den entscheidenden\nGremien häufig an fundierter Kenntnis der Materie und anderseits werden\nnicht nur vereinzelt unter dem Druck der Bevölkerung Entscheide gefällt, die\nvon der Rechtsmittelinstanz korrigiert werden müssen.\nSoweit Site-Sharing (gemeinsame Nutzung von Standorten) betreffend,\nist die Gesuchstellerin in der unkomfortablen Situation, dass sie als\n«jüngste» Anbieterin auf die Kooperation mit den beiden anderen\nMobilfunkbetreiberinnen angewiesen ist, da diese im Aufbau der eigenen\nInfrastruktur schon deutlich weiter fortgeschritten sind. Die Gesuchstellerin\nführt aus, dass es bis zu drei Monaten dauere, bis die Y. bei einem gemeinsam\ngenutzten Standort die notwendige neue Immissionsberechnung erstelle,\nund selber habe sie verhältnismässig wenig Verhandlungsmacht, um die Y.\nzu einer speditiven Zusammenarbeit zu bewegen. Mit Z. habe bisher nicht\neinmal eine grundsätzliche Einigung über die kommerziellen Bedingungen der\ngemeinsamen Standortnutzung gefunden werden können. Diese Umstände\ndokumentierte die Gesuchstellerin mit einer ganzen Reihe von Fällen.\nDie geltend gemachten Gründe liegen mindestens zu einem wesentlichen Teil\nausserhalb des Einflussbereiches der Gesuchstellerin.\nDer wachsende Widerstand war schon anfangs 1999 ersichtlich und es war\nsofortiges Handeln seitens aller Mobilfunkbetreiberinnen angezeigt. Die\nGesuchstellerin hat denn auch bereits im Januar 1999 mit der Information\nder Bevölkerung und insbesondere der potentiellen Nachbarschaft von\nAntennenprojekten begonnen.\n\n2.4. Würdigung der Vorkehren der Gesuchstellerin\n\nDie Gesuchstellerin hat auf Grund der Bedürfnisse der Öffentlichkeit auf\ngrundlegende, präzise und ausführliche Information über die Auswirkungen\nder Mobiltelefonie auf den Menschen und die Umwelt eine Environmental\nTask Force (Arbeitsgruppe «Umwelt») geschaffen. Diese wurde bereits im\nJanuar 1999 tätig, also bereits ein halbes Jahr vor deren Markteintritt und zu\neinem Zeitpunkt, in dem sich die Problematik zuspitzte. Ebenfalls bereits\nim Januar 1999 startete die Gesuchstellerin mit einer langen Serie von\nInformationsveranstaltungen für Gemeinden, die Bevölkerung im Allgemeinen\n\n5\nund insbesondere für Nachbarn geplanter Standorte von Antennen. Bis\nEnde 1999 hielt sie insgesamt 179 Veranstaltungen (inkl. Verhandlungen\nmit Behörden [31], exkl. Einspracheverhandlungen [21]) ab. Zusammen mit\nden beiden andern Mobilfunkbetreiberinnen gab die Gesuchstellerin eine\nInformationsbroschüre heraus, rief eine Website ins Leben, richtete eine\n0800-Informationshotline ein, erstellte ein Informationsdossier für Behörden\nund schloss kantonale Vereinbarungen ab. Mieter von Liegenschaften, auf\ndenen eine Mobilfunkantenne erstellt werden soll, werden durch sie vor\nBaubeginn über das Vorhaben informiert. Auch regionale Vertretungen\nhat die Gesuchstellerin geschaffen, damit der Kontakt zu Behörden durch\nPersonen wahrgenommen werden kann, die mit den lokalen Gegebenheiten\nvertraut sind. Ebenso bemüht sie sich, blockierte Verfahren wieder zum\nLaufen zu bringen, indem sie die Behörden auf verfahrensrechtliche\nAnsprüche aufmerksam macht und gegebenenfalls rechtliche Schritte wegen\nRechtsverzögerung einleitet.\nDie Gesuchstellerin hat anfangs 1999 frühzeitig und richtig auf den\nWiderstand gegen die Mobilfunkantennen reagiert und zweckmässige\nMassnahmen ergriffen. Dass trotz diesen Bemühungen Verzögerungen\neingetreten sind und sich nach der Verschiebung des Markteintritts um\nzwei Monate eine weitere Verzögerung von einem zusätzlichen Monat\nergeben hat, ist der Gesuchstellerin nicht vorzuwerfen. Sie hat jeden Versuch\nunternommen, um die Versorgungspflichten möglichst einzuhalten.\n\n2.5. Fazit betreffend Gesuch um Anpassung der Konzession\n\nDie Gesuchstellerin erreichte die in der Konzession unter Ziff. 3.2.5\nfestgesetzten Versorgungsgrade für die zweite Ausbauetappe zum\nvorgegebenen Zeitpunkt Ende 1999 nicht.\nDie von der Konzessionärin erwähnten und belegten Gründe liegen\nmindestens zu einem wesentlichen Teil ausserhalb des Einflussbereiches\nder Konzessionärin. Sie hat zudem frühzeitig jeden Versuch unternommen,\ntrotz der schwierigen Rahmenbedingungen die Versorgungspflicht zu erfüllen.\nDamit erfüllt sie die Voraussetzung von Ziff. 3.2.5 der Konzession, so dass dem\nGesuch entsprochen und die Verpflichtungen abgeändert werden können.\nDer Zeitpunkt für die Einhaltung der Versorgungspflicht von Ende 1999\nwird auf den 31. März 2000 verschoben. Es ist jedoch zu betonen, dass die\nVersorgungswerte ohne diejenigen Basisstationen erreicht werden müssen, die\nsich in einem National-Roaming-Gebiet befinden und nicht aufgeschaltet sind.\n\n6\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 65.25 - Entscheid der Eidgenössischen Kommunikationskommission vom 23. März\n2000\n\n"}