{"Signatur": "CH_VB_032", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2000-03-23", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_032_JAAC-65-25--_2000-03-23.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005126.pdf?ID=150005126", "Checksum": "6ec7a5a8c3925d2da230aaee35d5d508"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 65.25 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Kommunikationskommission ComCom 23.03.2000 JAAC 65.25 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la communication ComCom 23.03.2000 JAAC 65.25 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale delle comunicazioni ComCom 23.03.2000 JAAC 65.25 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Kommunikationskommission ComCom"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la communication ComCom"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale delle comunicazioni ComCom"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:25:24", "Checksum": "2cd7907192964363b60dfe71916b4331", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Kommunikationskommission ComCom 23.03.2000 JAAC 65.25 \r\n\nDie Gesuchstellerin hat ihr GSM-Netz im 1800 MHz-Bereich Ende Juni 1999\nbereits mit Verspätung auf obige Versorgungspflicht (per Ende April 1999) in\nBetrieb genommen. Deshalb wurde die Konzession entsprechend angepasst\n(Verfügung der Eidgenössischen Kommunikationskommission [ComCom]\nvom 24. März 1999). Mit dieser Verfügung wurde die Konzession insofern\nabgeändert, als das Datum der Versorgungspflicht für die erste Ausbauphase\ngemäss Ziff. 3.2.5 der Mobilfunkkonzession von ursprünglich Ende April 1999\nneu auf Ende Juni 1999 festgesetzt wurde.\nDa sie noch nicht eine maximale Abdeckung erreicht, versorgt die\nGesuchstellerin einen Teil der Bevölkerung bzw. der Fläche der Schweiz\ndurch National Roaming (Möglichkeit, sich in einem fremden, inländischen\nMobilfunknetz einzuzwählen) über die Swisscom. Da der Rollout (Aufbau\ndes Netzes) und die Aufhebung des National Roaming nur gebietsweise\nabgewickelt und nicht Basisstationen einzeln in Betrieb genommen werden,\ngibt es in solchen Gebieten bereits durch die Gesuchstellerin erstellte\nAnlagen, die aber noch nicht tatsächlich genutzt werden. Darauf dass die\nVersorgungspflicht jedoch mit eigener Infrastruktur erfüllt werden muss und\ndass National Roaming nur eine Übergangslösung ist, hat das Bundesamt\nfür Kommunikation (BAKOM) die Gesuchstellerin bereits mit Schreiben\nvom 24. August 1999 hingewiesen. Ebenso, dass die Versorgungswerte\nohne diejenigen Basisstationen erreicht werden müssen, die sich in einem\nNational-Roaming-Gebiet befinden und nur betriebsbereit, jedoch nicht in\nBetrieb sind.\nMit Schreiben vom 23. November 1999 teilte die Gesuchstellerin der ComCom\nmit, dass es nicht möglich sein werde, die zweimonatige Verzögerung,\ndie sie bereits zur Verschiebung des Markteintritts gezwungen habe, bis\nEnde dieses Jahres wett zu machen. Da sich die verzögernden Faktoren\nin den letzten Monaten tendenziell eher noch verstärkt hätten, müssten\nsie gar eine erhöhte Unsicherheit in der Planung hinnehmen. Bis zum\n28. Februar 2000 sollten eine Bevölkerungsabdeckung von 72% und eine\nFlächenabdeckung von 23% erreicht werden. Ende März 2000 - nach\nZuschaltung weiterer National-Roaming-Zonen - würden die 75%-Marke für\ndie Bevölkerungsabdeckung und die 24%-Marke für die Flächenabdeckung\nerreicht werden.\nEntsprechend beantragte sie eine Erstreckung der Frist zur Versorgung von\n75% der Bevölkerung und 24% der Fläche von Ende Dezember 1999 auf\nden 31. März 2000. Unter Berücksichtigung der im vergangenen Frühling\ngewährten Fristerstreckung von 2 Monaten werden die in der Konzession\ngesteckten Ziele mit einem Verzug von einem Monat erfüllt.\n(...)\nAm 16. Februar 2000 orientierte die Gesuchstellerin das BAKOM telefonisch\ndarüber, welche Versorgungsgrade sie per Ende 1999 erreicht hatte und mit\nwelchen Werten im Frühjahr 2000 zu rechnen sein werde.\n\n3\nSomit muss zwischen denjenigen Werten, die die Gesuchstellerin mit effektiv\nbetriebenen Anlagen erreicht und solchen theoretischer Natur, die sie\nerreichen würde, wenn sie alle erstellen Basisstationen nutzen würde,\nunterschieden werden.\nFolgende Versorgungswerte wurden mit effektiv aufgeschalteten Anlagen\nerreicht:\n\nDatum Bevölkerung Fläche\nEnde 1999 55.18% 18.29%\n\nFolgende Versorgungswerte würden erreicht, wenn alle erstellten Anlagen in\nBetrieb genommen würden:\n\nDatum Bevölkerung Fläche\nEnde 1999 75.08% 26.15%\nEnde Februar 2000 79.2% 29.3%\nEnde März 2000 82.7% 31.8%\n\n2. Rechtliches\n\n2.1. Gesuch um Konzessionsänderung\n\nDa die Gesuchstellerin wie oben dargelegt die Versorgungspflicht der\nzweiten Ausbauphase nicht einhalten konnte, ersucht sie um Anpassung\nder Konzession.\nGemäss Art. 5 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 des Fernmeldegesetzes\nvom 30. April 1997 (FMG, SR 784.10) ist die ComCom für die Änderung\nder Konzession zuständig und gemäss Art. 8 des Geschäftsreglements der\nKommunikationskommission vom 6. November 1997 (SR 784.101.115) bereitet\ndas BAKOM die Entscheide der ComCom vor. Das BAKOM hat die Instruktion\nin dieser Sache durchgeführt und die ComCom ist für die Änderung von\nZiff. 3.2.5 der Konzession zuständig. Auf das Gesuch wird eingetreten.\nGemäss Ziff. 3.2.5 der Konzession können die Versorgungsverpflichtungen\nabgeändert werden, wenn die Konzessionärin beweisen kann, dass sie diese\naus Gründen ausserhalb ihres Einflussbereiches nicht mehr erfüllen kann. Sie\nmuss zudem schlüssig nachweisen, dass sie jeden Versuch unternommen hat,\nihren Verpflichtungen nachzukommen.\nEs ist somit zu prüfen, welche Gründe zu den Verzögerungen im Ausbau der\nInfrastruktur geführt haben, ob diese im Einflussbereich der Gesuchstellerin\ngestanden haben und ob diese jeden Versuch unternommen hat, die\ndrohenden Verspätungen abzuwenden.\n\n4\n(...)\n\n2.3. Würdigung der vorgebrachten Gründe\n\n"}