16 Abs. 1 Bst. d AsylG zunächst voraus, dass der Gesuchsteller bereits in der Schweiz ein Asylverfahren «erfolglos durchlaufen» hat. Die italienische Fassung stimmt mit der deutschen inhaltlich überein; auch diese verlangt, dass der Gesuchsteller in einem Asylverfahren fruchtlos («è già stato oggetto in Svizzera di una procedura d’asilo infruttuosa [...]») geblieben ist. Gemäss der französischen Fassung von Art. 16 Abs. 1 Bst. d AsylG ist hingegen erforderlich, dass das Asylverfahren des Gesuchstellers mit einem Wegweisungsentscheid