d AsylG zu behandeln gewesen wäre. Im folgenden ist daher zu prüfen, unter welchen Voraussetzungen ein allfälliger Nichteintretensentscheid gemäss der ersten Tatbestandsvariante von Art. 16 Abs. 1 Bst. d AsylG in Betracht fällt, und ob ein «Gesuch» wahlweise nach dieser Spezialregelung oder nach den gesetzlich nicht normierten, von Lehre und Praxis allein aus Art. 4 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874 (BV, SR 101) abgeleiteten Regeln über die Wiedererwägung abgewickelt werden kann. 5. Ein allfälliger Nichteintretensentscheid setzt gemäss der deutschen Fassung von Art. 16 Abs. 1 Bst.