eingereicht hat, welchem kein Erfolg beschieden war. Das BFF beruft sich in der Vernehmlassung auf eine Praxis, die vom EJPD seinerzeit zwar bestätigt wurde (vgl. unveröffentlichten Entscheid des EJPD vom 16. März 1990 i.S. F.S., Türkei). Es nimmt aber nicht dazu Stellung, in welchem Verhältnis diese Praxis zum inzwischen ins Asylgesetz eingefügten Art. 16 Abs. 1 Bst. d steht. Ungeachtet der bisherigen Erwägungen stellt sich deshalb die Frage, ob das neue Gesuch des Beschwerdeführers vom 28. Oktober 1996 nicht gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. d AsylG zu behandeln gewesen wäre.