d AsylG wird auf ein Gesuch nicht eingetreten, wenn der Gesuchsteller bereits in der Schweiz ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen oder sein Gesuch zurückgezogen hat oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt ist und nicht glaubhaft machen kann, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die für die Flüchtlingseigenschaft relevant sind. Diese in der Teilrevision vom 22. Juni 1990 neu ins Asylgesetz eingefügte Bestimmung regelt in ihrer ersten Tatbestandsvariante («bereits in der Schweiz ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat»), wie das Gesuch eines Asylbewerbers zu behandeln ist, der zuvor schon einmal ein Asylgesuch