Zur Begründung führte er unter anderem aus, beim Gesuch vom 28. Oktober 1996 handle es sich nicht um ein Wiedererwägungsgesuch, sondern um ein neues Asylgesuch. Die ARK heisst die Beschwerde gut, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Aus den Erwägungen: