3 Gegen diese Verfügung vom 10. Dezember 1996 rekurrierte G.G. bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die aufschiebende Wirkung sei wiederherzustellen. Es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Zur Begründung führte er unter anderem aus, beim Gesuch vom 28. Oktober 1996 handle es sich nicht um ein Wiedererwägungsgesuch, sondern um ein neues Asylgesuch.