Partisi (HADEP, Kurdische demokratische Volkspartei) und nicht der PKK gehandelt habe. Gestützt auf diese Erwägungen lehnte das BFF das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers ab, soweit es darauf eintrat. Gleichzeitig stellte es fest, dass die Verfügung vom 20. September 1990 rechtskräftig und vollstreckbar sei und einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme.