Diese Vorbringen würden jedoch keinen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, weshalb insofern auf das Wiedererwägungsgesuch nicht einzutreten sei. Materiell würdigte das BFF die geltend gemachte Teilnahme an der Versammlung im Atatürk-Stadion in Ankara vom 23. Juni 1996 und die anschliessende Suche durch die Polizei als nicht glaubhaft, da der Beschwerdeführer keine detaillierten und konkret nachvollziehbaren Angaben zum Ereignis und zur anschliessenden Flucht habe machen können, seinen Schilderungen jeglicher Hinweis auf eine persönliche Betroffenheit fehle und weil seine Aussagen zur Versammlung vom 23. Juni 1996 tatsachenwidrig seien, da es sich um eine Kundgebung der HalskiDemokrat