Der Beschwerdeführer habe erklärt, er habe am 23. Juni 1996 an einer Versammlung im Atatürk-Stadion in Ankara teilgenommen, die von der Polizei gewaltsam aufgelöst wurde; er habe sich durch Flucht der Festnahme entziehen können, werde aber seither von der Polizei gesucht. Mit diesen Vorbringen mache er Tatsachen im Sinne der Wiedererwägung geltend, weshalb insoweit auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten sei. Er habe im weiteren geltend gemacht, er könne aus denselben Gründen wie 1990 nicht nach Sivas zu seiner Familie zurückkehren, das heisse wegen seiner Aktivitäten für die Dev-Yol und der hieraus resultierenden Verfolgung durch Rechtsgerichtete und die Polizei.