Politisch habe er sich nach seiner Rückkehr 1990 in einem sozialdemokratischen Verein betätigt. Er könne nicht beweisen, dass er in die Türkei zurückgekehrt sei, weil er damals illegal eingereist sei. Das BFF verzichtete auf weitere Abklärungen. Mit Verfügung vom 10. Dezember 1996 stellt das BFF fest, der Beschwerdeführer habe mit seiner Eingabe vom 28. Oktober 1996 sinngemäss um Wiedererwägung des am 20. November 1990 in Rechtskraft erwachsenen negativen Asylund Wegweisungsentscheides vom 20. September 1990 ersucht. Der Beschwerdeführer habe erklärt, er habe am 23. Juni 1996 an einer Versammlung im Atatürk-Stadion in Ankara teilgenommen, die von der Polizei gewaltsam aufgelöst wurde;