Von dieser Regel darf nur abgewichen werden, wenn er Revisionsgründe geltend macht (E. 6). 2. Das erfolglose Durchlaufen eines Asylverfahrens bedeutet nicht mehr und nicht weniger als dass in einem ersten Asylverfahren rechtskräftig festgestellt oder implizit davon ausgegangen worden ist, dass der Gesuchsteller nicht Flüchtling ist (E. 5).