Art. 16 Abs. 1 Bst. d AsylG. Abgrenzung zwischen Wiedererwägung und neuem Asylgesuch.[7] 1. Stellt ein Asylbewerber, nachdem er bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat, ein weiteres Mal ein Gesuch, mit welchem er die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft verlangt, ist dieses zweite Gesuch nach der Bestimmung von Art. 16 Abs. 1 Bst. d AsylG zu behandeln. Von dieser Regel darf nur abgewichen werden, wenn er Revisionsgründe geltend macht (E. 6).