{"Signatur": "CH_VB_031", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1998-03-04", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_031_JAAC-63-7--_1998-03-04.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004388.pdf?ID=150004388", "Checksum": "878523d7976a1c1d82449f72a15fcf82"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 63.7 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 04.03.1998 JAAC 63.7 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile 04.03.1998 JAAC 63.7 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo 04.03.1998 JAAC 63.7 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission suisse de recours en matière d'asile, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:26:48", "Checksum": "fd3cecf46abb20424b15af0e1bb7c226", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 04.03.1998 JAAC 63.7 \r\n\n 10\nbefinden, und es hat je nach dem auf das Begehren einzutreten (und materiell\nzu entscheiden) oder einen Nichteintretensentscheid (samt Verfügung über die\nWegweisung und deren Vollzug) zu erlassen.\ndd. Nicht zur Anwendung kommt Art. 16 Abs. 1 Bst. d AsylG, wenn während\neines hängigen Beschwerdeverfahrens, in welchem die Verneinung\nder Flüchtlingseigenschaft Anfechtungsgegenstand darstellt, neue\nflüchtlingsrelevante Ereignisse (Nachfluchtgründe) geltend gemacht\nwerden. Das Erfordernis des erfolglosen Durchlaufens ist in diesen Fällen\nnicht gegeben; die ARK wird über die neuen Vorbringen zu befinden\nbeziehungsweise den Fall an die Vorinstanz zurückzuweisen haben.\n7. Der Beschwerdeführer hat am 28. Oktober 1996 ein Asylgesuch gestellt,\nwobei er anlässlich der Empfangsstellenbefragung unter anderem erklärt\nhat, er sei in die Türkei zurückgekehrt, nachdem sein im Jahre 1990\ngestelltes Asylgesuch abgelehnt worden sei. Das BFF hat daraufhin im\nHinblick auf einen Nichteintretensentscheid eine Direktbefragung im\nSinne von Art. 15 AsylG durchgeführt. Obwohl bei dieser Konstellation (vgl.\nE. 6c.aa) die Anwendung von Art. 16 Abs. 1 Bst. d AsylG korrekt gewesen\nwäre, hat das BFF dem Beschwerdeführer in der Folge unterstellt, er\nhabe nicht um Asyl, sondern um Wiedererwägung der rechtskräftigen\nVerfügung vom 20. September 1990 ersucht, und es hat dessen Gesuch\nals Wiedererwägungsgesuch behandelt. Auf die Vorbringen ist das BFF in\nseinem Entscheid dabei nur hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend\ngemachten Verfolgung im Anschluss an die Demonstration vom 22. Juni\n1996 eingetreten, mithin ein Ereignis, das sich Jahre nach rechtskräftigem\nAbschluss des ersten Asylverfahrens abspielte. Das BFF hat dieses Ereignis\nzwar materiell als unglaubhaft beurteilt und das Gesuch abgewiesen. Es\nhat es jedoch unterlassen zu prüfen, ob angesichts der Vorbringen des\nBeschwerdeführers auf das Gesuch unter dem Aspekt von Art. 16 Abs. 1 Bst. d\nAsylG überhaupt einzutreten gewesen wäre; die Vorgehensweise nach Art. 16\nAsylG hätte immerhin den Rechtsvorteil des vorläufigen Aufenthaltsrechtes\nfür die Dauer des Verfahrens (Art. 19 Abs. 1 AsylG), die Prüfung der\nWegweisungsvoraussetzungen, die Ansetzung einer Ausreisefrist und die\ngrundsätzlich aufschiebende Wirkung der Beschwerde zur Folge gehabt. Da\nmangels Entscheides über die Wegweisung und den Wegweisungsvollzug\nbeziehungsweise zufolge der falschen Feststellung, dass die ursprünglich\nverfügte Wegweisung vollstreckbar sei, eine Kassation des angefochtenen\nEntscheides sowieso unumgänglich ist, erübrigt sich die Frage, ob die ARK in\nAnbetracht der vom BFF vorgenommenen Prüfung der Glaubhaftmachung\nneu geltend gemachter Ereignisse aus prozessökonomischen Gründen eine\nÜberprüfung der Entscheidbegründung vornehmen und gegebenenfalls\ndie Formulierung des vorinstanzlichen Dispositivs Ziff. 1 korrigieren soll\n(«Asylgesuch» statt «Wiedererwägungsgesuch»).\nDas Dispositiv der angefochtenen Verfügung ist somit in allen Punkten\nfalsch. Einerseits handelt es sich beim Gesuch des Beschwerdeführers vom\n28. Oktober 1996 nicht um ein Wiedererwägungsgesuch, welches abgewiesen\noder mit Nichteintreten erledigt werden kann (so aber Ziff. 1 des Dispositives).\nAndererseits ist die Verfügung vom 20. September 1990 zwar rechtskräftig,\naber nicht vollstreckbar (letzteres soll aber gemäss Ziff. 2 des Dispositives\nder Fall sein), nachdem der Beschwerdeführer damals die Schweiz offenbar\nverlassen hat. Richtig ist vielmehr, dass sich der Aufenthalt des Gesuchstellers\n\n11\nund Beschwerdeführers während des Asylverfahrens nach Art. 19 AsylG\nbestimmt. Schliesslich wäre einer allfälligen Beschwerde grundsätzlich\naufschiebende Wirkung zugekommen (vgl. aber Ziff. 3 des Dispositives), die\nallerdings hätte entzogen werden können, wenn ein Nichteintretensentscheid\ngemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. d AsylG, allenfalls unter Anordnung des sofortigen\nVollzuges der Wegweisung (vgl. Art. 17a Abs. 2 AsylG), ergangen wäre (vgl.\nEMARK 1997 Nr. 9, S. 61 ff.).\nDementsprechend ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache\nzur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese hat in der neuen\nVerfügung darüber zu befinden, ob auf das Gesuch des Beschwerdeführers\nvom 28. Oktober 1996 unter dem Aspekt von Art. 16 Abs. 1 Bst. d AsylG\neinzutreten ist oder nicht.\n[7] Vgl. oben Fussnote 2, S. 37.\n[8] Cf. ci-dessus note 1, p. 37.\n[9] Cfr. sopra nota 3, pag. 38.\n\n12\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 63.7 - Auszug aus einem Entscheid der Schweizerischen Asylrekurskommission vom\n4. März 1998, auch erschienen in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen\nAsylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 1\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 1999\nAnnée\nAnno\n\nBand 63\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 004 388\n\nDas Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert.\nLe document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale.\nIl documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.\n"}