{"Signatur": "CH_VB_031", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1998-03-04", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_031_JAAC-63-7--_1998-03-04.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004388.pdf?ID=150004388", "Checksum": "878523d7976a1c1d82449f72a15fcf82"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 63.7 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 04.03.1998 JAAC 63.7 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile 04.03.1998 JAAC 63.7 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo 04.03.1998 JAAC 63.7 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission suisse de recours en matière d'asile, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:26:48", "Checksum": "fd3cecf46abb20424b15af0e1bb7c226", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 04.03.1998 JAAC 63.7 \r\n\n 9\nVerfolgungsbegriffs (Art. 13 AsylG) auf dasjenige völker- oder landesrechtlicher\nWegweisungshindernisse beruft. Dies ergibt sich allein schon aus dem\nWortlaut der Gesetzesbestimmung.\nKann er in der Anhörung nach Art. 15 AsylG oder - wenn er nicht in\nseinen Herkunfts- oder Heimatstaat zurückgekehrt ist - im Rahmen der\nGewährung des rechtlichen Gehörs (vgl. Art. 14 Abs. 3 in Verbindung mit\nAbs. 2 AsylV 1) glaubhaft machen, dass seit der seinerzeitigen Feststellung\ndes Fehlens der Flüchtlingseigenschaft Ereignisse eingetreten sind, die für\ndie Flüchtlingseigenschaft relevant sind, ist auf das Gesuch einzutreten\nund es ist darüber materiell zu befinden. Gelingt ihm dies nicht, erfolgt ein\nNichteintretensentscheid; dieser ist zu verbinden mit einem (neuen) Entscheid\nüber die Wegweisung und den Wegweisungsvollzug (Art. 17 Abs. 1 AsylG). Ein\n«Wiederaufleben» des Wegweisungs- und Wegweisungsvollzugsentscheides\naus dem ersten Verfahren ist nicht möglich, da ja die Wegweisung (durch\nfreiwillige Ausreise oder Ausschaffung) vollzogen worden und die damalige\nAusreiseverpflichtung erschöpft ist.\nbb. Befindet sich ein Ausländer, dessen Asylgesuch rechtskräftig abgelehnt\nworden ist, noch in der Schweiz, so ist nur dann nach Art. 16 Abs. 1 Bst. d\nAsylG vorzugehen, wenn er Nachfluchtgründe geltend macht, die seit dem\nAsylentscheid eingetreten und für die Flüchtlingseigenschaft relevant sind.\nErfolgt mangels Glaubhaftmachung solcher Ereignisse ein Nichteintreten,\nist gemäss Art. 17 Abs. 1 AsylG (erneut) über die Wegweisung und deren\n- allenfalls sofortigen (vgl. Art. 17a Abs. 2 AsylG) - Vollzug zu befinden.\nWird aber das neue Gesuch ausschliesslich mit angeblich bestehenden\nvölker- oder landesrechtlichen Wegweisungshindernissen begründet,\nist es ohne Bezugnahme auf Art. 16 AsylG allein nach den Regeln über\ndie Wiedererwägung zu behandeln. In einem solchen Fall besteht kein\nGrund, mittels Anwendung des weiten Verfolgungsbegriffs zugunsten des\nGesuchstellers sein Begehren als Asylgesuch zu interpretieren, da nach\nDurchlaufen eines Asylverfahrens von ihm erwartet werden kann, seine\nBegehren nach asylrelevanten und anderen Gründen zu differenzieren.\nImmerhin sei klargestellt, dass sich nicht nur beim Vorliegen von\nRevisionsgründen gemäss Art. 66 VwVG ein Anspruch auf Wiedererwägung\nder rechtskräftigen Wegweisungverfügung ergeben kann (vgl. E. 6a), sondern\nauch dann, wenn sich die Rechts- oder Sachlage in der Zwischenzeit, d.h. seit\ndie Wegweisungsverfügung in Rechtskraft erwachsen ist, erheblich verändert\nhat.\nDer bei diesen Verfahren vorhandene Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl.\nArt. 14 Abs. 1 und 2 AsylV 1) erschöpft sich darin, die angeblich neuen und\nrelevanten Ereignisse geltend zu machen, was in der Regel zusammen mit der\nGesuchseinreichung erfolgen wird.\ncc. Werden nach rechtskräftiger Verneinung der Flüchtlingseigenschaft\nentstandene, für deren Entstehen angeblich relevante Ereignisse geltend\ngemacht, bevor über eine allein gegen die Wegweisung und/oder deren\nVollzug gerichtete Beschwerde entschieden wurde, ist - unter gleichzeitiger\nSistierung des Beschwerdeverfahrens - vom BFF in Anwendung von Art. 16\nAbs. 1 Bst. d AsylG über die Glaubhaftmachung solcher Nachfluchtgründe zu\n\n"}