{"Signatur": "CH_VB_031", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1998-03-04", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_031_JAAC-63-7--_1998-03-04.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004388.pdf?ID=150004388", "Checksum": "878523d7976a1c1d82449f72a15fcf82"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 63.7 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 04.03.1998 JAAC 63.7 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile 04.03.1998 JAAC 63.7 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo 04.03.1998 JAAC 63.7 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission suisse de recours en matière d'asile, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:26:48", "Checksum": "fd3cecf46abb20424b15af0e1bb7c226", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 04.03.1998 JAAC 63.7 \r\n\n 8\nWiedererwägungsgesuches» wird zum eigentlichen (ausserordentlichen)\nRechtsmittel und bezweckt die Beseitigung einer formell rechtskräftigen, aber\nursprünglich fehlerhaften Verfügung. Liegen Revisionsgründe im Sinne von\nArt. 66 VwVG vor, wird die fehlerhafte Verfügung aufgehoben und durch eine\nneue Verfügung ersetzt (vgl. VPB 60.37 E. 1.b).\nAls Wiedererwägung wird ferner auch die Anpassung einer ursprünglich\nfehlerfreien Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen\nder Sach- oder Rechtslage bezeichnet. Eine in diesem Sinne verstandene\nWiedererwägung berührt die formelle und materielle Rechtskraft der\nursprünglich fehlerfreien Verfügung, die sich ja einzig auf die damals\nbestehende Sach- und Rechtslage beziehen konnte, allerdings nicht. Die\nin diesem Sinne bezeichnete «Wiedererwägung» führt nicht zu einer\nNeubeurteilung des in der ursprünglichen Verfügung (fehlerlos) geregelten\nGegenstandes; vielmehr wird in diesem Fall ein eigenständiges, vom\nGegenstand der früheren Verfügung unabhängiges Begehren um Regelung\neines neuen Rechtsverhältnisses beurteilt (vgl. Fritz Gygi, Verwaltungsrecht,\nBern 1987, S. 311). Ein Anspruch auf Behandlung eines entsprechenden\nGesuches besteht bereits dann, wenn eine seit Erlass der früheren Verfügung\neingetretene anspruchsbegründende neue Sach- oder Rechtslage geltend\ngemacht wird (vgl. VPB 60.37 E. 1.c).\nDie Wiedererwägung im letztgenannten Sinne wird nun aber in Art. 16 Abs. 1\nBst. d AsylG geregelt. Im Unterschied zu den allgemeinen Regeln über die\nWiedererwägung genügt es allerdings für ein Eintreten nicht, eine neue\nSachlage - wenn auch substantiiert - bloss zu behaupten. Der Gesuchsteller,\nder in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen oder sein\nGesuch zurückgezogen hat oder während des hängigen Asylverfahrens in\nden Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt ist, muss in seinem neuen\nGesuch vielmehr glaubhaft machen, dass in der Zwischenzeit Ereignisse\neingetreten sind, die für die Flüchtlingseigenschaft relevant sind (die\nBeweisanforderungen sind dabei allerdings tief anzusetzen; vgl. Urteil\nder ARK vom 5. Dezember 1994, ASYL 1995/2, S. 56); nur dann besteht\nein Anspruch auf materielle Behandlung des Gesuches. Beim Erfordernis\nder Glaubhaftmachung von in der Zwischenzeit eingetretenen, für die\nFlüchtlingseigenschaft relevanten Ereignissen handelt es sich demnach um\neine Sachurteilsvoraussetzung. Art. 16 Abs. 1 Bst. d AsylG bezweckt, weiteren\nAsylgesuchen, die nichts Neues und für die Flüchtlingseigenschaft Relevantes\nenthalten, mit einem innert sechs Wochen zu treffenden, summarisch zu\nbegründenden Nichteintretensentscheid zu begegnen.\nb. Im folgenden ist zu prüfen, von welcher Bedeutung das Verlassen der\nSchweiz ist, beziehungsweise, ob im Falle des Verbleibs in der Schweiz\ndie Hängigkeit einer nur gegen die Wegweisung und/oder ihren Vollzug\ngerichteten Beschwerde auf die Behandlungsart Einfluss hat.\naa. Hat ein Ausländer im Anschluss an einen negativen Asyl- und\nWegweisungsentscheid die Schweiz verlassen und stellt bei einer späteren\nEinreise in die Schweiz erneut ein Asylgesuch, so ist - genau gleich wie nach\neinem Gesuchsrückzug im früheren Asylverfahren oder einer Heimreise\nwährend dessen Hängigkeit - in jedem Fall nach Art. 16 Abs. 1 Bst. d\nAsylG vorzugehen, unabhängig davon, ob er sich in seinem neuen Gesuch\nauf das Bestehen der Flüchtlingseigen-schaft oder im Sinne des weiten\n\n"}