{"Signatur": "CH_VB_031", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1998-03-04", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_031_JAAC-63-7--_1998-03-04.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004388.pdf?ID=150004388", "Checksum": "878523d7976a1c1d82449f72a15fcf82"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 63.7 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 04.03.1998 JAAC 63.7 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile 04.03.1998 JAAC 63.7 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo 04.03.1998 JAAC 63.7 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission suisse de recours en matière d'asile, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:26:48", "Checksum": "fd3cecf46abb20424b15af0e1bb7c226", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 04.03.1998 JAAC 63.7 \r\n\n 7\nGesuch einzureichen. Dies ergibt sich schon daraus, dass der Gesuchsteller\naufgrund allenfalls in der Zwischenzeit eingetretener Nachfluchtgründe ein\nschützenswertes Interesse haben kann, ein neues Asylverfahren einzuleiten,\nkann doch die Beschwerdeinstanz ihrerseits keine Überprüfungskompetenz\nbeanspruchen für etwas, das nicht angefochten und nicht erstinstanzlich\nüberprüft worden ist.\nBei dieser Konstellation wäre allerdings das hinsichtlich der Wegweisung\nund/oder des Wegweisungsvollzuges hängige Beschwerdeverfahren zu\nsistieren, bis die Vorinstanz über das neu eingereichte Gesuch befunden hat,\nda im Falle der Asylgewährung das Beschwerdeverfahren gegenstandslos\ndahinfallen würde.\nd. Zusammenfassend folgt, dass gemäss der ersten Tatbestandsvariante\nvon Art. 16 Abs. 1 Bst. d AsylG («bereits in der Schweiz ein Asylverfahren\nerfolglos durchlaufen hat») unerheblich ist, ob das vorangegangene Verfahren\nin bezug auf die Wegweisung und die Durchführbarkeit des Vollzuges bereits\nrechtskräftig abgeschlossen ist beziehungsweise, ob in jenem Verfahren\ndie Wegweisung verfügt und deren Vollzug angeordnet wurde und der\nGesuchsteller in der Folge die Schweiz tatsächlich verlassen hat oder nicht.\nEntscheidend ist allein, dass der Gesuchsteller das Erstverfahren hinsichtlich\nder Frage der Flüchtlingseigenschaft erfolglos durchlaufen hat. Sobald explizit\nrechtskräftig festgestellt oder implizit davon ausgegangen wurde, dass er nicht\nFlüchtling ist, hat er im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. d AsylG in der Schweiz\nein Asylverfahren erfolglos durchlaufen, und ein neuerliches Gesuch kann\ngegebenenfalls mit einem Nicheintretensentscheid erledigt werden.\n6. Art. 16 Abs. 1 AsylG unterscheidet nicht zwischen\nWiedererwägungsgesuchen und Asylgesuchen; er spricht einfach von\n«Gesuch». Gemäss Art. 13 AsylG liegt ein Asylgesuch vor, wenn ein Ausländer\nschriftlich, mündlich oder auf andere Weise zu erkennen gibt, dass er die\nSchweiz um «Schutz vor Verfolgung» ersucht (vgl. Entscheidungen und\nMitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993\nNr. 16; VPB 58.32; Art. 16 Abs. 1 Bst. a AsylG). Gelangt ein Gesuchsteller,\nnachdem seinem ersten Asylgesuch kein Erfolg beschieden war, erneut an\ndie Behörden, liegt unabhängig von der Bezeichnung und dem Inhalt der\nEingabe wiederum ein Asylgesuch vor, wenn sich daraus ergibt, dass er - noch\nimmer oder wiederum - um Schutz vor Verfolgung ersucht. Auch eine als\n«Wiedererwägungsgesuch» bezeichnete Eingabe kann daher ohne weiteres\nunter den Begriff «Asylgesuch» im Sinne von Art. 13 AsylG subsumiert werden.\nDaraus ergibt sich zunächst, dass Art. 16 Abs. 1 Bst. d AsylG grundsätzlich auf\nalle erneut gestellten Gesuche, auch auf sogenannte Wiedererwägungsgesuche,\nzur Anwendung gelangen kann. Fraglich bleibt lediglich, ob nach Abschluss\ndes Asylverfahrens eingereichte Gesuche zwingend - und unabhängig von\nihrer Bezeichnung - nach Art. 16 Abs. 1 Bst. d AsylG zu behandeln sind oder\nob es auch solche gibt, die über die Regeln der Wiedererwägung abzuwickeln\nsind.\na. Ein Anspruch auf Wiedererwägung einer rechtskräftigen Verfügung besteht\ngemäss Lehre und Rechtsprechung zunächst dann, wenn analog zu der\ngesetzlichen Regelung von Art. 66 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom\n20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) Revisionsgründe geltend gemacht\nwerden. Das in diesem Sinne verstandene Institut des «qualifizierten\n\n"}