{"Signatur": "CH_VB_031", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1998-03-04", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_031_JAAC-63-7--_1998-03-04.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004388.pdf?ID=150004388", "Checksum": "878523d7976a1c1d82449f72a15fcf82"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 63.7 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 04.03.1998 JAAC 63.7 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile 04.03.1998 JAAC 63.7 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo 04.03.1998 JAAC 63.7 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission suisse de recours en matière d'asile, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:26:48", "Checksum": "fd3cecf46abb20424b15af0e1bb7c226", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 04.03.1998 JAAC 63.7 \r\n\n 6\ngewesen ist, dass bei der ersten Tatbestandsvariante zwingend auch eine\nRückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat stattgefunden haben muss,\ndamit Art. 16 Abs. 1 Bst. d AsylG zur Anwendung gelangen kann. Aus der\nBotschaft lässt sich daher nichts ableiten, was der hier vertretenen Auffassung,\nwonach es in bezug auf die erste Tatbestandsvariante von Art. 16 Abs. 1\nBst. d AsylG («bereits in der Schweiz ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen\nhat») nicht darauf ankommen könne, dass dieses auch im Wegweisungs- und\nVollzugspunkt «erfolglos durchlaufen» ist, entgegenstehen könnte.\nAuch in der Lehre findet sich diese Unterscheidung zwischen denjenigen\nFällen, in denen der Gesuchsteller nach negativem Ausgang des früheren\nAsylgesuches im Heimatland gewesen ist und jenen, in denen dies\nnicht der Fall ist (vgl. Walter Stöckli, «Nichteintretensfälle - Entzug und\nWiederherstellung der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden\n- Ausreisefristen», ASYL 1991/2, S. 14 f.; Walter Kälin, Grundriss des\nAsylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 264 Fussnote 66, wo insbesondere\nfestgehalten wird, dass Ereignisse im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. d AsylG in\nNachfluchtgründen liegen können). Die Lehre geht damit richtigerweise\nebenfalls davon aus, dass Art. 16 Abs. 1 Bst. d AsylG auch dann zur\nAnwendung gelangen kann, wenn der Gesuchsteller, der gemäss der ersten\nTatbestandsvariante «bereits in der Schweiz ein Asylverfahren erfolglos\ndurchlaufen hat», (noch) nicht ins Heimat- oder Herkunftsland zurückgekehrt\nist, sondern sich weiterhin in der Schweiz aufhält.\nEin Nichteintretensentscheid gemäss der ersten Tatbestandsvariante von\nArt. 16 Abs. 1 Bst. d AsylG («bereits in der Schweiz ein Asylverfahren erfolglos\ndurchlaufen hat») setzt demzufolge nicht voraus, dass das vorangegangene\nVerfahren vollumfänglich rechtskräftig erledigt und damit auch hinsichtlich\nder Frage der Wegweisung und der Durchführbarkeit des Vollzuges «erfolglos\ndurchlaufen» wurde. Ebensowenig ist erforderlich, dass der Gesuchsteller\ndie Schweiz im Anschluss an das Erstverfahren tatsächlich verlassen hat,\ndamit ein Zweitgesuch gegebenenfalls mit einem Nichteintretensentscheid\nerledigt werden kann. Andernfalls würde der Anwendungsbereich von Art. 16\nAbs. 1 Bst. d AsylG ohne sachlichen Grund eingeschränkt. Für die Anwendung\ndieser Bestimmung in bezug auf seine erste Tatbestandsvariante «bereits in\nder Schweiz ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat» ist deshalb allein\nentscheidend, dass im vorangegangenen Verfahren entweder rechtskräftig\nfestgestellt wurde, dass der Gesuchsteller nicht Flüchtling ist (was regelmässig\ndie Ablehnung des Asylgesuches zur Folge hat) oder auf andere Weise implizit\nvom Fehlen der Flüchtlingseigenschaft ausgegangen wurde (bei Nichteintreten\nmangels Asylgesuch, wegen Herkunft aus einem verfolgungssicheren\nLand oder unter Umständen wegen grober und vorsätzlicher Verletzung\nder Mitwirkungspflicht). Allein bei dieser engen Auslegung des Begriffs\n«Asylverfahren» ergibt sich ein logischer Zusammenhang zum weiteren\nErfordernis der Glaubhaftmachung von in der Zwischenzeit eingetretenen, für\ndie Flüchtlingseigenschaft relevanten Ereignissen, worunter ausschliesslich\nseit Eintritt der Rechtskraft entstandene Gründe zu verstehen sind.\nc. Da bei diesem Ergebnis der Gesuchsteller ein neues Gesuch stellen kann,\nsobald im vorangegangenen Verfahren explizit rechtskräftig festgestellt oder\nimplizit davon ausgegangen wurde, dass er die Flüchtlingseigenschaft nicht\nerfüllt, ist es möglich, auch während einem hängigen Beschwerdeverfahren,\ndas nur die Wegweisung und/oder den Vollzug zum Gegenstand hat, ein neues\n\n"}