{"Signatur": "CH_VB_031", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1998-03-04", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_031_JAAC-63-7--_1998-03-04.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004388.pdf?ID=150004388", "Checksum": "878523d7976a1c1d82449f72a15fcf82"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 63.7 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 04.03.1998 JAAC 63.7 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile 04.03.1998 JAAC 63.7 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo 04.03.1998 JAAC 63.7 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission suisse de recours en matière d'asile, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:26:48", "Checksum": "fd3cecf46abb20424b15af0e1bb7c226", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 04.03.1998 JAAC 63.7 \r\n\n 5\ndie für die Flüchtlingseigenschaft relevant sind, zumindest glaubhaft machen,\ndamit ein Anspruch auf materielle Prüfung der entsprechenden Vorbringen\nentstehen kann (es handelt sich bei diesem in Art. 16 Abs. 1 Bst. d AsylG\naufgestellten Erfordernis um eine Sachurteilsvoraussetzung; vgl. unten\nE. 6b). Unter diesem Gesichtspunkt kann die Behandlung eines Zweitgesuches\ngemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. d AsylG aber nicht zusätzlich von weiteren\nden Wegweisungs- und/oder Vollzugspunkt betreffenden Erfordernissen\nabhängig sein; sonst würde ja bei deren Vorliegen auch dann ein Anspruch\nauf materielle Prüfung der Flüchtlingseigenschaft bestehen, wenn der\nGesuchsteller in seinem Zweitgesuch eben gerade nicht glaubhaft machen\nkann, dass in der Zwischenzeit für die Flüchtlingseigenschaft relevante\nEreignisse eingetreten sind.\nIn der Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren (AVB) und zu\neinem Bundesgesetz über die Schaffung eines Bundesamtes für Flüchtlinge\nvom 25. April 1990 wird zwar ausgeführt, «Bst. d erfasst ferner diejenigen\nFälle, in denen der Gesuchsteller, nachdem er während eines hängigen\nAsylverfahrens oder nach dessen Abschluss in den Heimatstaat zurückgekehrt\nist, in der Schweiz wiederum ein Asylverfahren einleitet [...]» (vgl. BBl 1990\nII 66). Mit diesen Erläuterungen wird der Eindruck erweckt, Art. 16 Abs. 1\nBst. d AsylG gelange generell nur zur Anwendung, wenn der Gesuchsteller\nin den Heimatstaat zurückgekehrt sei - was wiederum mit Blick auf die erste\nTatbestandsvariante («bereits in der Schweiz ein‘Asylverfahren erfolglos\ndurchlaufen hat») implizieren würde, dass im vorangegangenen Verfahren die\nWegweisung verfügt und deren Vollzug angeordnet worden ist.\nDiese Sichtweise lässt sich allerdings mit dem bereits in der Botschaft\nenthaltenen, mit dem späteren Gesetzestext übereinstimmenden Wortlaut\nvon Art. 16 Abs. 1 Bst. d AsylG nicht vereinbaren. Art. 16 Abs. 1 Bst. d AsylG\nspricht ausschliesslich in der dritten Tatbestandsvariante davon, dass der\nGesuchsteller «während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder\nHerkunftsstaat zurückgekehrt» sein muss. Demgegenüber ist weder in der\nhier interessierenden ersten Tatbestandsvariante («bereits in der Schweiz\nein Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat») noch in der zweiten («sein\nGesuch zurückgezogen hat») die Rede, dass der Gesuchsteller in den Heimatoder Herkunftsstaat zurückgekehrt sein müsse. Selbstverständlich kann\nder Gesuchsteller, der ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen oder sein\nGesuch zurückgezogen hat, anschliessend tatsächlich in den Heimat- oder\nHerkunftsstaat zurückgekehrt sein. Aufgrund des klaren Wortlautes der\nersten und zweiten Tatbestandsvariante von Art. 16 Abs. 1 Bst. d AsylG ist\ndies aber im Unterschied zur dritten Tatbestandsvariante nicht erforderlich.\nEs ist im übrigen darauf hinzuweisen, dass der Bundesrat in Art. 14 Abs. 2\nder Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 22. Mai 1991 (AsylV 1,\nSR 142.311) festgelegt hat, dass in den Fällen von Art. 16 Abs. 1 Bst. d AsylG\ndas rechtliche Gehör gemäss Art. 14 Abs. 1 AsylV 1 gewährt wird, aber keine\nAnhörung nach Art. 15 AsylG stattfindet, ausser wenn der Gesuchsteller in\nseinen Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt ist. Diese Unterscheidung\nzwischen jenen Fällen, in denen der Gesuchsteller im Anschluss an das\nvorangegangene Verfahren in der Schweiz verblieben ist und jenen, in\ndenen er in seinen Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt ist, zeigt,\ndass auch der Bundesrat - entgegen der zu kurz greifenden und deshalb\nmissverständlichen Formulierung im Botschaftstext - nicht der Meinung\n\n"}