{"Signatur": "CH_VB_031", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1998-03-04", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_031_JAAC-63-7--_1998-03-04.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004388.pdf?ID=150004388", "Checksum": "878523d7976a1c1d82449f72a15fcf82"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 63.7 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 04.03.1998 JAAC 63.7 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile 04.03.1998 JAAC 63.7 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo 04.03.1998 JAAC 63.7 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission suisse de recours en matière d'asile, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:26:48", "Checksum": "fd3cecf46abb20424b15af0e1bb7c226", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 04.03.1998 JAAC 63.7 \r\n\n 4\ngeendet hat («il n’est pas entré en matière sur une demande lorsque le\nrequérant a déjà fait l’objet d’une procédure d’asile qui s’est terminée par\nune décision de renvoi, [...]»).\na. Aufgrund des deutschen und italienischen Wortlautes von Art. 16 Abs. 1\nBst. d AsylG könnte angenommen werden, das vorangegangene Asylverfahren\nsei erst «erfolglos durchlaufen», wenn der Gesuchsteller vollständig,\nd.h. nicht nur betreffend Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und\nGewährung des Asyls, sondern auch in bezug auf den Entscheid über die\nWegweisung und die Durchführbarkeit des Vollzuges unterlegen ist. Dies\nhätte allerdings zur Folge, dass ein Zweitgesuch zum vornherein nicht\nmit einem Nichteintretensentscheid erledigt werden könnte, wenn der\nGesuchsteller im Erstverfahren nicht aus der Schweiz weggewiesen oder\naber vorläufig aufgenommen wurde. In diesen Fällen hätte der Gesuchsteller\nim Erstverfahren im Wegweisungs- beziehungsweise im Vollzugspunkt\nobsiegt, wäre mithin nicht «erfolglos» geblieben. Ebenfalls ausgeschlossen\nwäre ein Nichteintretensentscheid zudem, solange eine im Erstverfahren\nim Wegweisungs- und/oder Vollzugspunkt erhobene Beschwerde noch nicht\nrechtskräftig erledigt ist, da das Erstverfahren in diesem Fall (noch) nicht\n«durchlaufen» ist. Hier wie dort müsste das Zweitgesuch folglich materiell\nbehandelt werden, ungeachtet dessen, ob der Gesuchsteller, wie in Art. 16\nAbs. 1 Bst. d AsylG gefordert, in der Zwischenzeit eingetretene Ereignisse\nglaubhaft machen kann, die für die Flüchtlingseigenschaft relevant sind.\nGemäss dem französischen Wortlaut von Art. 16 Abs. 1 Bst. d AsylG wäre\ndemgegenüber lediglich erforderlich, dass das vorangegangene Asylverfahren\ndes Gesuchstellers mit einem Wegweisungsentscheid geendet hat («il n’est pas\nentré en matière sur une demande lorsque le requérant a déjà fait l’objet d’une\nprocédure d’asile qui s’est terminée par une décision de renvoi, [...]»). Dies\nwiederum hätte zur Folge, dass ein Nichteintretensentscheid nicht möglich\nwäre, wenn im Erstverfahren - weil dieser über eine fremdenpolizeiliche\nAufenthaltsbewilligung verfügt - auf eine Wegweisung des Gesuchstellers\naus der Schweiz verzichtet wurde. Ein Zweitgesuch eines im Erstverfahren\nnicht aus der Schweiz weggewiesenen Gesuchstellers wäre demnach materiell\nzu prüfen, unabhängig davon, ob er glaubhaft machen kann, dass in der\nZwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die für die Flüchtlingseigenschaft\nrelevant sind. Auf ein Zweitgesuch eines im Erstverfahren aus der Schweiz\nweggewiesenen Gesuchstellers wäre hingegen nur einzutreten, wenn ihm dies\ngelingt.\nb. Ungeachtet des in bezug auf den Ausgang des vorangegangenen Verfahrens\nunterschiedlich umschriebenen Tatbestandes in den jeweiligen Fassungen\ndes Gesetzestextes und der sich daraus ergebenden unterschiedlichen\nKonsequenzen, wäre mit dem Wortlaut sämtlicher Fassungen die Anwendung\nvon Art. 16 Abs. 1 Bst. d AsylG vereinbar, dass das Erstverfahren in der einen\noder anderen Weise auch hinsichtlich der Frage der Wegweisung und der\nDurchführbarkeit des Vollzuges rechtskräftig entschieden worden sein muss.\nDer eigentliche Sinn und Zweck von Art. 16 Abs. 1 Bst. d AsylG besteht\nindessen darin, im Falle eines Zweitgesuches eine (nochmalige) Prüfung der\nFlüchtlingseigenschaft nicht voraussetzungslos zuzulassen: Während es bei\neinem Erstgesuch genügt, entsprechende Vorkommnisse und Umstände zu\nbehaupten, muss der Gesuchsteller in einem Zweitgesuch deshalb Ereignisse,\n\n"}