{"Signatur": "CH_VB_031", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1998-03-04", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_031_JAAC-63-7--_1998-03-04.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004388.pdf?ID=150004388", "Checksum": "878523d7976a1c1d82449f72a15fcf82"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 63.7 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 04.03.1998 JAAC 63.7 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile 04.03.1998 JAAC 63.7 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo 04.03.1998 JAAC 63.7 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission suisse de recours en matière d'asile, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:26:48", "Checksum": "fd3cecf46abb20424b15af0e1bb7c226", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 04.03.1998 JAAC 63.7 \r\n\n 2\nnachdem sein Asylgesuch abgelehnt worden sei. Am 23. Juni 1996 habe er\nzusammen mit Arbeitskollegen, die ihn dazu überredet hätten, an einer\nDemonstration der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) im Atatürk-Stadion\nin Ankara teilgenommen. Die Polizei habe daraufhin eingegriffen. Der\nBeschwerdeführer und seine Freunde hätten sich durch Flucht der Festnahme\nentziehen können. Er werde aber seither gesucht, weil die Polizei anlässlich\nder Versammlung Fotos gemacht habe und so seine Identität habe feststellen\nkönnen. Im weiteren führte er aus, er habe nach seiner Rückkehr in die\nTürkei im November 1990 wegen der Vorfälle, die ihn 1990 bewogen hätten,\nein Asylgesuch zu stellen, nicht nach Sivas gehen können. Diese Probleme\nseien für ihn immer noch aktuell. Er habe sich nach seiner Rückkehr in\nAnkara unter einer anderen Identität aufgehalten. Er habe seine Familie\nin Sivas nur einmal besuchen können. Deswegen habe ihn seine Frau\nschliesslich verlassen. Politisch habe er sich nach seiner Rückkehr 1990 in\neinem sozialdemokratischen Verein betätigt. Er könne nicht beweisen, dass er\nin die Türkei zurückgekehrt sei, weil er damals illegal eingereist sei.\nDas BFF verzichtete auf weitere Abklärungen. Mit Verfügung vom\n10. Dezember 1996 stellt das BFF fest, der Beschwerdeführer habe mit\nseiner Eingabe vom 28. Oktober 1996 sinngemäss um Wiedererwägung\ndes am 20. November 1990 in Rechtskraft erwachsenen negativen Asylund Wegweisungsentscheides vom 20. September 1990 ersucht. Der\nBeschwerdeführer habe erklärt, er habe am 23. Juni 1996 an einer\nVersammlung im Atatürk-Stadion in Ankara teilgenommen, die von der\nPolizei gewaltsam aufgelöst wurde; er habe sich durch Flucht der Festnahme\nentziehen können, werde aber seither von der Polizei gesucht. Mit diesen\nVorbringen mache er Tatsachen im Sinne der Wiedererwägung geltend,\nweshalb insoweit auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten sei. Er habe\nim weiteren geltend gemacht, er könne aus denselben Gründen wie 1990\nnicht nach Sivas zu seiner Familie zurückkehren, das heisse wegen seiner\nAktivitäten für die Dev-Yol und der hieraus resultierenden Verfolgung durch\nRechtsgerichtete und die Polizei. Zudem habe sich seine Frau von ihm\nscheiden lassen, weil er mit Ausnahme eines einmaligen Besuches nicht mehr\nhabe zur Familie zurückkehren können. Diese Vorbringen würden jedoch\nkeinen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, weshalb insofern auf das\nWiedererwägungsgesuch nicht einzutreten sei.\nMateriell würdigte das BFF die geltend gemachte Teilnahme an der\nVersammlung im Atatürk-Stadion in Ankara vom 23. Juni 1996 und\ndie anschliessende Suche durch die Polizei als nicht glaubhaft, da der\nBeschwerdeführer keine detaillierten und konkret nachvollziehbaren\nAngaben zum Ereignis und zur anschliessenden Flucht habe machen können,\nseinen Schilderungen jeglicher Hinweis auf eine persönliche Betroffenheit\nfehle und weil seine Aussagen zur Versammlung vom 23. Juni 1996\ntatsachenwidrig seien, da es sich um eine Kundgebung der HalskiDemokrat\nPartisi (HADEP, Kurdische demokratische Volkspartei) und nicht der PKK\ngehandelt habe.\nGestützt auf diese Erwägungen lehnte das BFF das Wiedererwägungsgesuch\ndes Beschwerdeführers ab, soweit es darauf eintrat. Gleichzeitig stellte es fest,\ndass die Verfügung vom 20. September 1990 rechtskräftig und vollstreckbar sei\nund einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme.\n\n3\nGegen diese Verfügung vom 10. Dezember 1996 rekurrierte G.G. bei der\nSchweizerischen Asylrekurskommission (ARK) mit den Anträgen, die\nangefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren,\neventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die\naufschiebende Wirkung sei wiederherzustellen. Es sei die unentgeltliche\nRechtspflege zu gewähren. Zur Begründung führte er unter anderem\naus, beim Gesuch vom 28. Oktober 1996 handle es sich nicht um ein\nWiedererwägungsgesuch, sondern um ein neues Asylgesuch.\nDie ARK heisst die Beschwerde gut, hebt die angefochtene Verfügung auf und\nweist die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück.\n\nAus den Erwägungen:\n\n"}