Diese Frage wird verneint. Wohl kann gemäss der weiter vorn zitierten Strassburger Rechtsprechung eine blosse Freiheitsbeschränkung auf das Areal eines Flughafen-Transitbereiches nach einer gewissen Zeit zu einer Freiheitsentziehung werden. Die ARK stellt aber fest, dass diese Transformation in eine (verbotene) Haft nach einem Aufenthalt von vierzehn Tagen - immer vorausgesetzt, dass nicht noch zusätzliche beschränkende Massnahmen dazukommen - jedenfalls noch nicht eingetreten ist.» [4] Vgl. dazu Grundsatzentscheid vom 15. Oktober 1997, VPB 62.6.