Der Asylsuchende ist vielmehr während 24 Stunden pro Tag berechtigt, sich an irgendeiner Stelle des grossräumigen Transitbereiches aufzuhalten. (...) Da aufgrund der Aktenlage und der allgemeinen Kenntnisse der ARK von den lokalen Gegebenheiten am Flughafen Zürich-Kloten keine besonderen Umstände erkennbar sind, die den Aufenthalt in physischer oder psychischer Hinsicht schwer erträglich gemacht haben könnten, reduziert sich die Frage im vorliegenden Fall darauf, ob eine 14-tägige Aufenthaltsdauer im Transitbereich des Flughafens Zürich-Kloten an sich eine Freiheitsentziehung darstellt. Diese Frage wird verneint.