Diese Praxis bezüglich der Unterbringung im Flughafen Zürich-Kloten wurde seither in mehreren Urteilen bestätigt, so insbesondere auch in der nicht publizierten E. 3b des Urteils der ARK vom 15. Oktober 1997 i.S. A.K.O., Kongo: «Die Situation im Flughafen Zürich-Kloten ist denn auch regelmässig so, dass den Asylsuchenden zwar ein Schlafplatz in einem Zimmer innerhalb der Transitzone zugewiesen wird. Diese Schlafgelegenheit muss aber nicht benutzt werden, und das Zimmer wird nicht abgeschlossen. Der Asylsuchende ist vielmehr während 24 Stunden pro Tag berechtigt, sich an irgendeiner Stelle des grossräumigen Transitbereiches aufzuhalten.