- dass es sich beim Beschwerdeführer um einen erwachsenen, offenbar gesunden Mann handelt, - dass der Beschwerdeführer in bezug auf die Begebenheiten und Folgen, die sich für einen Asylbewerber durch den Aufenthalt im Transitbereich des Flughafens Zürich-Kloten ergeben, im wesentlichen bloss allgemeine Kritik anbringt, - dass er aber keine ihn persönlich in besonderem Masse treffenden Nachteile durch den ihm zugewiesenen Aufenthalt im Transitbereich des Flughafens Zürich-Kloten darzutun vermag, und die festgesetzte maximale Aufenthaltsdauer im Transitbereich bis zum 19. Juli 1997 (19 Tage) auch nicht als unverhältnismässig lang erscheint,