- dass die Unterbringung im Flughafen Zürich-Kloten angesichts der der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) bekannten Lokalitäten und konkreten Umstände (keine Einschliessung, Bewegungsfreiheit im Transitbereich, Möglichkeit zur telefonischen und persönlichen Kontaktierung eines Rechtsvertreters, Verpflegung, Schlafgelegenheit, auf Verlangen Duschmöglichkeit und Spaziergang an der frischen Luft) und unter der Bedingung, dass diese Umstände auch tatsächlich eingehalten werden, an sich keinen Freiheitsentzug darstellt, - (...) - dass (der Beschwerdeführer) weiter geltend macht, er friere im Raum, der männlichen Asylbewerbern im Transitbereich des Flughafens Zürich-Kloten