Art. 13c und 13d AsylG. Art. 5 EMRK. Flughafenverfahren. Richterliche Überprüfung der Zulässigkeit des Festhaltens von Asylbewerbern in der Transitzone (betreffend Zürich-Kloten)[4]. Das Festhalten von Asylbewerbern in der Transitzone des Flughafens stellt - innert einer bestimmten Maximaldauer - keine Freiheitsentziehung dar, sofern keine Einschliessung stattfindet, die Bewegungsfreiheit innerhalb des Transitbereichs gewährleistet ist und die Umstände der Unterbringung (konkret im Flughafen Zürich-Kloten) angemessen erscheinen.