Zwar hat die Vorinstanz, wie gezeigt, in einem Punkt die Gehörsansprüche des Beschwerdeführers verletzt. Es handelt sich indessen um keine schwerwiegenden Verletzungen in dem Sinne, als sie für den Betroffenen einen schweren Nachteil bedeutet oder ihn sonst irgendwie in schwerer Weise getroffen hätten. Auch wurde dem Beschwerdeführer der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht generell verweigert, sondern lediglich nicht im erforderlichen Ausmass bezüglich der Qualifikation des Gutachters eingeräumt. Sämtliche übrigen Anforderungen im Zusammenhang mit einem «Lingua-Gutachten» (vgl. E. 8 und 9) wurden vom BFF erfüllt.