In solchen Fällen ginge den Gehörsberechtigten durch eine Heilung eine Instanz verloren, würde doch eine Neubeurteilung aufgrund des korrekten Verfahrensablaufs nur noch von der Beschwerdeinstanz vorgenommen. Gerade im Asylverfahren aber mit seinem lediglich zweistufigen Instanzenzug ist eine solche Beschneidung der Rechtsmittel zu vermeiden. e. Im vorliegenden Fall rechtfertigt sich eine Rückweisung an die Vorinstanz unter Berücksichtigung obiger Grundsätze jedoch nicht. Zwar hat die Vorinstanz, wie gezeigt, in einem Punkt die Gehörsansprüche des Beschwerdeführers verletzt.