Weiter muss eine Kassation dann in Betracht gezogen werden, wenn es sich um schwere Verletzungen handelt, die zwar grundsätzlich geheilt werden könnten, die aber von einer derartigen Schwere sind, dass dadurch der Gehalt des rechtlichen Gehörs geradezu ausgehöhlt würde (vgl. hierzu Grundsatzentscheid der ARK vom 20. Dezember 1993 i.S. A.D., VPB 59.54). In solchen Fällen ginge den Gehörsberechtigten durch eine Heilung eine Instanz verloren, würde doch eine Neubeurteilung aufgrund des korrekten Verfahrensablaufs nur noch von der Beschwerdeinstanz vorgenommen.