Häufen sich Verfahrensfehler derselben oder ähnlicher Art, so kann es sich daher rechtfertigen, eine Kassation auszusprechen, obwohl eine Heilung möglich wäre, um die Vorinstanz auf diese Weise auf ihre verfahrensrechtlichen Pflichten aufmerksam zu machen. Weiter muss eine Kassation dann in Betracht gezogen werden, wenn es sich um schwere Verletzungen handelt, die zwar grundsätzlich geheilt werden könnten, die aber von einer derartigen Schwere sind, dass dadurch der Gehalt des rechtlichen Gehörs geradezu ausgehöhlt würde (vgl. hierzu Grundsatzentscheid der ARK vom 20. Dezember 1993 i.S. A.D., VPB 59.54).