Es handelt sich nicht um die Frage, wann eine Gehörsverletzung vorliegt, sondern vielmehr darum, wann, aufgrund einer zweifellos bestehenden Verletzung, eine Kassation vorgenommen werden soll und wann eine Heilung in oberer Instanz angenommen werden kann. Allerdings sind Fälle denkbar, in denen sich, auch unter Berücksichtigung der in der obenerwähnten Lehre enthaltenen Vorbehalte gegen eine Heilung, eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz rechtfertigen kann, obwohl eine Heilung nach den Anforderungen des Bundesgerichts möglich wäre.