Eine solche Betrachtungsweise widerspräche dem formellen Charakter des Gehörsanspruchs. Indessen spielen auch prozessökonomische Überlegungen bei der bundesgerichtlichen Praxis betreffend Heilung eine Rolle. So wird gesagt, die Verneinung einer Heilungsmöglichkeit unter den vom Bundesgericht aufgestellten Voraussetzungen führe zu einer zwecklosen Formalität und einer unnötigen Verlängerung der Verfahren (BGE 110 Ia 82 E. d, 107 Ia 244 E. 4 mit weiteren Zitaten). Dieses Kriterium widerspricht - unter der Voraussetzung, dass die Heilungsmöglichkeit generell akzeptiert wird - nicht dem formellen Charakter des Anspruchs auf rechtliches Gehör.