In der Lehre wird daher einer klaren Einschränkung der Heilbarkeit das Wort geredet, indem die Gehörsverletzung für die Betroffenen keinen schweren Nachteil bedeuten darf, beziehungsweise sie nicht in schwerer Weise trifft (vgl. Alfred Kölz / Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 1993, S. 41 N. 53; Peter Saladin, Das Verwaltungsverfahrensrecht des Bundes, Basel 1979, S. 137). Die Frage, ob bei korrekter Gewährung des rechtlichen Gehörs der erstinstanzliche Entscheid anders ausgefallen wäre, kann bei der Beurteilung der Gehörsverletzung keine Rolle spielen. Eine solche Betrachtungsweise widerspräche dem formellen Charakter des Gehörsanspruchs.