Gerichtsverfahren dann schon behoben würden» (BGE 116 V 187). Die Heilung bedeutet einen rechtfertigungsbedürftigen Einbruch in das Prinzip, wonach der Anspruch auf Einhaltung der wesentlichen Verfahrensvorschriften und Gewährung des rechtlichen Gehörs formeller Natur ist (vgl. Gygi, a.a.O., S. 298). Die uneingeschränkte Heilung der Verletzung des rechtlichen Gehörs birgt zudem die Gefahr in sich, dass den Betroffenen dadurch eine Instanz verlorengeht und zur Verwirklichung des Anspruchs ein Rechtsmittel ergriffen werden muss (vgl. Georg Müller, Kommentar zur Bundesverfassung, N. 103 zu Art. 4 BV).