Ebenfalls ist es durchaus gesetzeskonform, wenn sich der Gutachter und der Proband bei einer direkten Befragung nicht von Angesicht zu Angesicht sehen können. Hingegen sind Herkunft, Dauer und Zeitraum des Aufenthaltes des Gutachters im umstrittenen Herkunftsland sowie sein Werdegang, auf welchen sich seine Sachkompetenz abstützt, dem Probanden im Rahmen der Lingua-Abklärungen vollständig offenzulegen, damit er sich eine klare Vorstellung über die gutachterliche Qualifikation machen kann. 10.a.