Gemäss Art. 26 Abs. 1 VwVG hat die Partei oder ihr Vertreter Anspruch darauf, in ihrer Sache alle Eingaben der Parteien und Vernehmlassungen von Behörden, alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke sowie alle Niederschriften eröffneter Verfügungen am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen. Diese Einsichtnahme darf nach Art.