8 auch festgestellt werden, dass diesen «Parteigutachten» bei Einhaltung der unter E. 8b - e angeführten Anforderungen - im Vergleich zu gewöhnlichen Parteivorbringen - im Einzelfall durchaus erhöhter Beweiswert zugemessen werden kann, wie er gerichtlichen/amtlichen Sachverständigengutachten im Sinne von Art. 57 ff. BZP generell zukommt (vgl. oben E. 6b). 9.a. Gemäss Art.