Die Erstellung eines «Lingua-Gutachtens» sollte sodann möglichst durch eine direkte Anhörung des Betroffenen (Unmittelbarkeitsprinzip) erfolgen. Abklärungen mittels elektronischer Hilfsmittel (Telefon oder Tonbandaufnahmen) sind zwar ebenfalls denkbar und können im Einzelfall rechtsgenüglich sein. Allfällige Einwände betreffend technischer Störungen oder nicht einwandfreier Übermittlung oder Registrierung müssten im Rahmen der freien Beweiswürdigung berücksichtigt werden. e. Schliesslich sind die Grundlagen und Schlussfolgerungen im «Lingua-Gutachten» protokollarisch oder berichtsmässig festzuhalten und zusammen mit den Personalien des Experten aktenkundig zu machen.