c. Ferner ist die Geeignetheit von «Lingua-Gutachten» als Beweismittel nicht ausschliesslich von der Person und fachlichen Qualifikation des Gutachters abhängig, sondern es muss bei den rein sprachlichen «Lingua-Gutachten» auch berücksichtigt werden, dass Sprachproben nicht unabhängig von der konkreten Sprache in gleicher Weise geeignet sind, Rückschlüsse auf die Herkunft des Probanden zu ziehen (Bsp.: rund 460 Sprachen in Nigeria). d. Die Erstellung eines «Lingua-Gutachtens» sollte sodann möglichst durch eine direkte Anhörung des Betroffenen (Unmittelbarkeitsprinzip) erfolgen.