Im ordentlichen Rechtsmittelverfahren kommt dem Bundesamt - nämlich kraft seiner Eigenschaft als verfügende Behörde - demzufolge beschränkte Parteistellung - nämlich als beklagte Partei - zu. Wie die ARK jedoch in ihrem publizierten Entscheid (vgl. VPB 60.36 E. 3b - d) festgestellt hat, nimmt das BFF am Beschwerdeverfahren mehr in der Funktion als Vorinstanz denn als Partei teil. 8.a. Als verfügende und damit in erster Instanz rechtsanwendende Behörde ist das BFF ein zur Objektivität verpflichtetes Organ. Daraus kann gefolgert werden, dass seine Berichte und «Gutachten» grundsätzlich fachlich zuverlässig, objektiv und unparteiisch sein müssen.