Für das Asylbeschwerdeverfahren bedeutet dies, dass die Rekurskommission alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob dieselben eine zuverlässige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts erlauben. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist demzufolge grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch seine Bezeichnung, sondern allein sein Inhalt. Es liegt im pflichtgemässen Ermessen des Gerichts, darüber zu befinden, ob im Einzelfall ein «Parteigutachten» genügt oder ob ein «Gerichtsgutachten» einzuholen ist.