5 abweicht, dessen/deren Aufgabe es gerade sei, seine/ihre Kenntnisse in den Dienst der Gerichtsbarkeit zu stellen (vgl. BGE 101 IV 130 E. 3a, BGE 118 V 290 E. 1b). c. Während Art. 57 Abs. 2 BZP vorsieht, dass den Parteien Gelegenheit gegeben werden muss, sich zu den Fragen an die Sachverständigen zu äussern und Abänderungs- und Ergänzungsanträge zu stellen, hält Art. 12c AsylG ausdrücklich fest, dass ein Gesuchsteller nicht vorgängig zur Beweisanordnung der Behörde Stellung nehmen kann, wenn zur Ermittlung des Sachverhaltes ein Beweisverfahren durchgeführt wird. Diese Beschränkung umfasst indessen nur die vorgängige Stellungnahme.