BZP näher definierten Mitwirkungsrechte der Betroffenen durch die Verwaltung beziehungsweise durch die Beschwerdeinstanz zu beachten. Den Parteien ist Gelegenheit zu geben, sich zu den Fragen an den Gutachter zu äussern und Abänderungs- und Ergänzungsanträge zu stellen (vgl. Art. 57 Abs. 2 BZP); des weiteren ist ihnen Gelegenheit zu geben, vor der Ernennung des Gutachters Einwendungen gegen dessen Person anzubringen (vgl. Art. 58 Abs. 2 BZP); sodann ist ihnen das Recht zu gewähren, nachträglich zum Gutachten Stellung zu nehmen sowie dessen Erläuterung oder Ergänzung oder aber eine neue Begutachtung zu beantragen (vgl. Art. 60 Abs. 1 BZP).