Vom Richter bzw. von einem Amt in Auftrag gegebene Gutachten von Sachverständigen im Sinne von Art. 12 Bst. e VwVG (sogenannte «Gerichtsgutachten») haben besonderen Anforderungen zu genügen, die sich für das Verwaltungs- und Verwaltungsbeschwerdeverfahren nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess richten (vgl. Art. 57-61 BZP in Verbindung mit Art. 19 VwVG). So sind bei der Einholung solcher Gutachten insbesondere die in Art. 57 ff. BZP näher definierten Mitwirkungsrechte der Betroffenen durch die Verwaltung beziehungsweise durch die Beschwerdeinstanz zu beachten.