Im Auftrag des BFF habe der Gutachter am 17. Oktober 1997 mit dem Beschwerdeführer ein Gespräch geführt. Die Identität des Gutachters könne jedoch nicht offengelegt werden. Denn es bestünden wesentliche private Interessen des Experten (Sicherheit und Schutz seiner Person), die die Geheimhaltung seiner Identität erfordern würden (Art. 27 Abs. 1 Bst. b des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Zu seiner Qualifikation als Gutachter sei insbesondere festzuhalten, dass er in Jaffna geboren sei und in dieser Nordprovinz die Primar-, Sekundarschule und das Gymnasium besucht sowie weitere Jahre verbracht habe.