Er habe Auskunft darüber zu erteilen, aufgrund welcher Feststellungen er zum Schluss gelangt sei, dass der Beschwerdeführer nicht während 30 Jahren in Jaffna gelebt und gearbeitet habe. Zudem habe der Sachverständige anzugeben, wo denn der Beschwerdeführer seiner Meinung nach gelebt habe. b. Das BFF stellte seine Position in der Vernehmlassung vom 19. Januar 1998 wie folgt dar: Da das vom Sachverständigen verfasste Gutachten detaillierte Angaben - beispielsweise zum Vorgehen des Sachverständigen - enthalte, die bei einer Offenlegung einen Lerneffekt für andere Asylsuchende bewirken würden, bestehe ein öffentliches Geheimhaltungsinteresse.