3.a. In der Beschwerdeschrift wird gerügt, dem Beschwerdeführer sei die Einsicht in die Akten ... und ... verwehrt worden. Von Bedeutung sei, dass es sich dabei um das einzig entscheidrelevante Dokument, nämlich das sogenannte «Gutachten», handle. Zwar sei dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. Oktober 1997 die Quintessenz des Gutachtens vorgehalten worden und er habe dazu Stellung nehmen können. Dies reiche aber angesichts der Tragweite klarerweise nicht aus. Das BFF habe damit das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. Es sei nicht ersichtlich, inwieweit bezüglich des Gutachtens ein Geheimhaltungsinteresse des BFF vorliege.